Satzung der Gesellschaft für Naturkunde in Württemberg e. V.
(angenommen in der Mitgliederversammlung am 10. Oktober 2024 in Stuttgart)
Nachfolgend wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Die nachfolgend verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
§1 Name und Sitz
(1) Die Gesellschaft für Naturkunde in Württemberg, gegründet 1844 als „Verein für vaterländische Naturkunde in Württemberg“, führt seit dem 13. November 1969 den jetzigen Namen.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Stuttgart und ist unter Nummer 2390 in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Gruppen von Mitgliedern können sich zu Vereinszweigen zusammenschließen. Diese Vereinszweige sind jedoch nicht Vereine im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 2 Zweck
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
(2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Naturwissenschaften, insbesondere der Botanik, Zoologie, Geologie, Paläontologie, Mineralogie, Geophysik und des Naturschutzes.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen wie Vorträgen und Exkursionen, der Herausgabe eines Jahresbandes (Jahreshefte) mit Inhalten zu den aufgeführten Wissenschaften, der Herausgabe von Sonderbänden zu den aufgeführten Wissenschaften und der Auslobung eines auf Spenden beruhenden Preises zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Seit 1985 ist dies der Walter-Schall-Preis. Die Gesellschaft ist Eigentümerin von Grundstücken, die als Naturschutzgebiete ausgewiesen sind. Die Gesellschaft kümmert sich mit den zuständigen Naturschutzstellen um deren Pflege.
(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel der Gesellschaft stammen aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und dem Erlös des Verkaufs von Publikationen des Vereins.
(2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder der Gesellschaft gliedern sich in:
Ordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
Korrespondierende Mitglieder
(2) Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei. Für in Ausbildung befindliche Mitglieder gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Auch Körperschaften, Stiftungen, Anstalten (z. B. Bibliotheken), Vereine und Verbände können ordentliches Mitglied werden.
(3) Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder werden vom Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses ernannt.
(4) Mitglied kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Auch juristische Personen können Mitglied werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag eines(r) Minderjährigen bedarf der Zustimmung und der Unterzeichnung durch den gesetzlichen Vertreter.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand bis spätestens 15. November zum Jahresschluss schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Gesellschaft ausschließen, wenn es gegen den Zweck der Gesellschaft verstößt, wenn das Ansehen und die Belange der Gesellschaft beschädigt werden, oder wenn trotz Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt wird. Berufung in der Mitgliederversammlung ist zulässig.
§ 5 Verwaltung der Gesellschaft
(1) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
(2) Die Gesellschaft verwalten
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung
(3) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Schriftleiter. Die Vertretung der Gesellschaft nach innen und außen obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seinen beiden Stellvertretern. Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
(4) Dem Ausschuss gehören an:
a) die Mitglieder des Vorstands
b) bis zu 20 Beiräte
c) die Vorsitzenden der Vereinszweige
(5) Der Vorstand und die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Soweit die Höchstzahl der Beiratsmitglieder nicht erreicht ist, kann sich der Ausschuss durch Beiwahl verstärken. Die Wahlen von Vorstand und Beirat erfolgen gleichzeitig auf drei Jahre. Beim Vorsitzenden ist nur eine einmalige Wiederwahl zulässig. Die Vorsitzenden der Vereinszweige werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Ausschuss berufen und abberufen.
(6) Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, die der Vorsitzende mindestens 14 Tage zuvor, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich oder per E-Mail einberuft. Soweit dringende Gründe dies erfordern, kann die Mitgliederversammlung online im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden.
Der Mitgliederversammlung steht zu:
a) Wahl des Vorstands, der Beiratsmitglieder und des Rechnungsprüfers
b) Festsetzung der Beitragshöhe der ordentlichen Mitglieder
c) Abnahme der Jahresabrechnung und Entlastung von Vorstand und Beirat
d) Änderung der Satzung
e) Aufstellung des Haushaltsplans
(7) Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und zu archivieren sind.
§ 6 Auflösung
Die Gesellschaft kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung aufgelöst oder aufgehoben werden, zu der die Mitglieder unter Ankündigung des Zwecks mindestens 20 Tage zuvor einzuladen sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft nach Beschluss der Mitgliederversammlung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Naturwissenschaft und Naturschutz.
§ 7 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung.
Vereinsleitlinien
Die Gesellschaft für Naturkunde dient seit ihrer Gründung der Erforschung der heimischen Natur und der Verknüpfung der Ergebnisse mit den allgemeinen Fortschritten der Naturwissenschaften. Sie arbeitet vor allem im Bereich der Bio- und Geowissenschaften. In der Anfangszeit war auch die Chemie wesentlich beteiligt; der berühmte Stuttgarter Chemiker Hermann Fehling veröffentlichte zahlreiche Arbeiten in den Jahresheften des Vereins.
Die Gesellschaft ist in der Öffentlichkeit vor allem durch ihre Vortragsveranstaltungen gegenwärtig. Diese wissenschaftlichen Vorträge sind kostenlos und öffentlich. Die Vorträge sollen zum Verständnis der Leistungen der Naturwissenschaften beitragen, die Verbindung mit der regionalen Forschung herstellen und die Bedeutung der Grundlagenwissenschaften für die Zukunftssicherung aufzeigen.
Die naturwissenschaftliche Grundlagenforschung ist heute von der praktischen Anwendung nicht mehr zu trennen. Umso wichtiger sind Kenntnisse über Grenzen der Wissenschaft und über Grenzübergänge zwischen den Wissenschaften. Die Spezialisierung entbindet nicht von der Notwendigkeit zur fachübergreifenden Kompetenz. Der Biologe und Physiker Hermann von Helmholtz bemerkte schon in der Mitte des 19. Jahrhunderts: "Wir können nicht verkennen, daß, je mehr der Einzelne gezwungen ist, das Feld seiner Arbeit zu verengen, desto mehr das geistige Bedürfnis sich ihm fühlbar machen muß, den Zusammenhang mit dem Ganzen nicht zu verlieren."
Die heutige Welt ist, um mit dem Philosophen Mittelstrass zu reden, eine "Leonardo-Welt", das heißt eine Welt, die auf Naturwissenschaft und Technik aufbaut und ohne diese nicht denkbar ist. Ein Zurück aus dieser Leonardo-Welt gibt es nicht – schon die Bevölkerungszahl der Erde verhindert dies. Der durch Kant charakterisierte Geist der Aufklärung kann nicht wieder in die Flasche zurückgebracht und eingeschlossen werden. Die Leonardo-Welt benötigt die Entwicklung von Rationalität.
Die Naturwissenschaften sind heute so umfangreich, dass sie niemand mehr überschauen kann. Es gibt aber eine Einheit in ihren Voraussetzungen: Die Begründungspflicht wissenschaftlicher Aussagen und die Nachweispflicht von Tatsachenfeststellungen. Sie machen den grundlegenden Bildungswert der Naturwissenschaften aus, auch für die Schule – einen Bildungswert, den andere Schulfächer nicht erbringen können. Wer von Gentechnik oder Tierversuchen nur weiß, dass er dagegen ist, der weiß zu wenig! Rationales Forschen schafft neue Möglichkeiten. Diese lassen sich zum Guten oder zum Bösen anwenden - dies war so in der ganzen Wissenschaftsgeschichte. Rationalität schafft aber auch fortgesetzt Probleme: es gibt eben keine Formel, die eine Berechnung erlaubt, wie wir die Umwelt verbessern und gleichzeitig unseren Energiebedarf decken können! Darüber hinaus zeigt die heutige Naturwissenschaft, dass es unübersteigbare Grenzen der Vorausberechenbarkeit gibt. Der Einsturz des klassischen, etwa durch den Namen Laplace zu charakterisierenden Weltbildes erfolgte spätestens mit Heisenbergs Unschärferelation 1928 und dem Unentscheidbarkeitssatz von Gödel 1931. Heute wissen wir außerdem, dass das Verhalten vernetzt komplexer nichtlinearer Systeme prinzipiell nur sehr beschränkt vorhersagbar ist. Solche Systeme sind z.B. die Ökosysteme der Biologie - aber natürlich auch die noch viel komplexeren Organisationsformen menschlicher Gesellschaften. Es gibt keine Vorausberechenbarkeit komplexer Systeme und damit keine totale Sicherheit. Es gibt aber sehr wohl eingeschränkte Vorhersagen, die für weitgehend lineare Prozesse recht genau sein können. deshalb ist es möglich, eine Rakete zielgerichtet zum Mond zu bringen, nicht aber das Wetter auf 14 Tage vorherzusagen.
Daher ist weder totaler Zukunftsoptimismus noch ein totaler Pessimismus angebracht. Gefragt sind Mit- und Vorausdenken. Die Furcht vor möglichem Irrtum führt zur Handlungsunfähigkeit. Naturwissenschaft ist aber außerdem ein Stück Abenteuer des Geistes; vielen Menschen macht es Freude, sich damit abzugeben, oft im Rahmen von Freizeitbeschäftigung. Aus solcher sind gerade im regionalen Bereich wichtige wissenschaftliche Arbeiten hervorgegangen. Davon geben auch unsere Jahreshefte Zeugnis. Für alle diese Menschen gilt ebenso wie für die Fachwissenschaftler: "Der Weg ist das Ziel."