Satzung der Gesellschaft für Naturkunde in Württemberg e. V.
(angenommen in der Mitgliederversammlung am 11. Oktober 2018 in Stuttgart)
§1 Name und Sitz
(1) Die Gesellschaft für Naturkunde in Württemberg, gegründet 1844 als „Verein für vaterländische Naturkunde in Württemberg“, führt seit dem 13. November 1969 den jetzigen Namen.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Stuttgart und ist unter Nummer 2390 in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Gruppen von Mitgliedern können sich zu Vereinszweigen zusammenschließen. Diese Vereinszweige sind jedoch nicht Vereine im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 2 Zweck
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
(2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Naturwissenschaften, insbesondere der Botanik, Zoologie, Geologie, Paläontologie, Mineralogie, Geophysik und des Naturschutzes.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen wie Vorträgen und Exkursionen, der Herausgabe eines Jahresbandes (Jahreshefte) mit Inhalten zu den aufgeführten Wissenschaften, der Herausgabe von Sonderbänden zu den aufgeführten Wissenschaften und der Auslobung eines auf Spenden beruhenden Preises zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Seit 1985 ist dies der Walter-Schall-Preis. Die Gesellschaft ist Eigentümerin von Grundstücken, die als Naturschutzgebiete ausgewiesen sind. Die Gesellschaft kümmert sich mit den zuständigen Naturschutzstellen um deren Pflege.
(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel der Gesellschaft stammen aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und dem Erlös des Verkaufs von Publikationen des Vereins.
(2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder der Gesellschaft gliedern sich in:
Ordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
Korrespondierende Mitglieder
(2) Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei. Für in Ausbildung befindliche Mitglieder gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Auch Körperschaften, Stiftungen, Anstalten (z. B. Bibliotheken), Vereine und Verbände können ordentliches Mitglied werden.
(3) Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder werden vom Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses ernannt.
(4) Mitglied kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Auch juristische Personen können Mitglied werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag eines(r) Minderjährigen bedarf der Zustimmung und der Unterzeichnung durch den gesetzlichen Vertreter.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand bis spätestens 15. November zum Jahresschluss schriftlich zu erklären. Der Vorstand kann ein Mitglied aus der Gesellschaft ausschließen, wenn es gegen den Zweck der Gesellschaft verstößt, wenn das Ansehen und die Belange der Gesellschaft beschädigt werden, oder wenn trotz Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt wird. Berufung in der Mitgliederversammlung ist zulässig.
§ 5 Verwaltung der Gesellschaft
(1) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
(2) Die Gesellschaft verwalten
- a) der Vorstand
- b) der Ausschuss
- c) die Mitgliederversammlung
(3) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem SchriftführerIn, der/dem SchatzmeisterIn und der/dem SchriftleiterIn. Die Vertretung der Gesellschaft nach innen und außen obliegt der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall ihren/seinen beiden StellvertreterInnen. Die/der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jede(r) von ihnen kann den Verein allein vertreten.
(4) Dem Ausschuss gehören an:
- a) die Mitglieder des Vorstands
- b) bis zu 20 BeisitzerInnen
- c) die Vorsitzenden der Vereinszweige
(5) Der Vorstand und die BeisitzerInnen werden von der Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Soweit die Höchstzahl der BeisitzerInnen nicht erreicht ist, kann sich der Ausschuss durch Beiwahl verstärken. Die Wahlen von Vorstand und Ausschuss erfolgen gleichzeitig auf drei Jahre. Der/die SchriftleiterIn wird auf 6 Jahre gewählt. Bei der/ dem Vorsitzenden ist nur eine einmalige Wiederwahl zulässig. Die Vorsitzenden der Vereinszweige werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Ausschuss berufen und abberufen.
(6) Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, die die/der Vorsitzende mindestens 20 Tage zuvor, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einberuft. Der Mitgliederversammlung steht zu:
- a) Wahl des Vorstands, der BeisitzerInnen und der/des RechnungsprüferIn
- b) Festsetzung der Beitragshöhe der ordentlichen Mitglieder
- c) Abnahme der Jahresabrechnung und Entlastung von Vorstand und Ausschuss
- d) Änderung der Satzung
- e) Aufstellung des Haushaltsplans
(7) Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der/vom VersammlungsleiterIn und von der/dem SchriftführerIn zu unterzeichnen und zu archivieren sind.
§ 6 Auflösung
Die Gesellschaft kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung aufgelöst oder aufgehoben werden, zu der die Mitglieder unter Ankündigung des Zwecks mindestens 20 Tage zuvor einzuladen sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft nach Beschluss der Mitgliederversammlung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Naturwissenschaft und Naturschutz.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt mit der Verkündigung im Jahresheft 174 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung.